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Satzung des Kreisverbandes dieBasis Starnberg – Ammersee
Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.
Der Kreisverband Starnberg-Ammersee der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Kurzbezeichnung „dieBasis Kreisverband Starnberg-Ammersee“) vereinigt ohne Unterschied alle Menschen, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis Kreisverband Starnberg-Ammersee entschieden ab.
dieBasis Kreisverband Starnberg-Ammersee steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
- „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden auch „Partei“ genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.
- Die „Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Starnberg-Ammersee“ mit der Kurzbezeichnung „dieBasis Kreisverband Starnberg-Ammersee“ ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Freistaats Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreise Starnberg und die Stadt Germering.
- In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.
§ 2 Zweck
- Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken des Landes Bayern, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
- Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
- Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
- Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und -verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft achtet die Würde aller und beruht auf den folgenden vier Säulen:
- Freiheit
Freiheit ist das wichtigste Grundrecht. Nur in einer freien und freiheitlichen Gesellschaft können die Menschen sich entsprechend Ihrer Persönlichkeit entfalten. Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden, wo im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen leiden würde. - Machtbegrenzung (nach innen und außen)
Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen be-grenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.
- Achtsamkeit
Achtsamkeit heißt, sich und die Welt als ein Organismus zu begreifen, in der jedes Individuum ein integrativer Bestandteil ist, und sich jederzeit so zu verhalten, dass der Organismus im Ganzen und die Elemente im Einzelnen sowohl geistig, seelisch, als auch körperlich, materiell erhalten und in Ihrem Wesen und Potenzial gefördert werden. In diesem Sinne fordert das Zusammenleben der Bürger Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung für sich und seine Mitwelt. Durch einen liebevollen Umgang aller miteinander kann es gelingen, in der Menschheitsfamilie Gemeinschaftssinn zu erzeugen. - Basisdemokratie
Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert und ermöglicht die direkte und gleichberechtigte Teilhabe aller mündigen Bürger an sämtlichen politischen Prozessen und den dazu notwendigen Informationen, einschließlich Lösungs- und Entscheidungsfindung.
Hierbei wird die kollektive Intelligenz der Vielen, auch „Schwarmintelligenz“ genannt, als überlegen gegenüber der von wenigen ausgewählten Entscheidern aus deren Mitte angesehen. - Die konkrete Ausgestaltung derer und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
- Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
§ 3 Sitz des Kreisverbandes
Der Sitz des Kreisverbandes ist Starnberg.
§ 4 Rechtsstellung
- Die „Basisdemokratische Partei Deutschland in Bayern e.V.“ – nachfolgend kurz Landesverband genannt – ist ein eingetragener Verein. Sie kann als juristische Person unter eigenem Namen klagen und verklagt werden.
- Der Kreisverband ist rechtlich unselbständig und wird durch die Partei vertreten.
§ 5 Vertretung
- Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich von dem oder der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Sie kann im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
- Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
§ 6 Satzungsänderungen
- Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
- Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 7 Auflösung
- Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch die dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Über sein Vermögen verfügt ein vom Landespartei-tag zu wählender Liquidator.
- Die Auflösung einer Untergliederung der Partei kann auch durch den Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehen-der Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.
- Abweichend von Abs.1 und Abs.2 können die Mitglieder der Stadt Germering beschließen, zum Kreisverband Fürstenfeldbruck zu wechseln. Nur Mitglieder aus Germering haben ein Stimmrecht zur Frage ihres Verbleibs im vereinigten Kreisverband. Die Mitglieder des vereinigten Kreisverbands Starnberg- Ammersee, die im Gebiet des neuen Kreisverbands wohnen, wechseln automatisch zu diesem, es sei denn sie widersprechen. Das Vermögen wird bei einer Ausgründung anteilig nach Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Kreisverbänden aufgeteilt.
§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung
- Die aktuelle Bundessatzung der Partei gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei.
- Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Parteisatzung aufgehoben.
- Die Finanzordnung, die Beitragsordnung, die Konfliktlösungsordnung – Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation – und die Geschäftsordnung der Partei sind Bestandteile der Kreisverbandssatzung.
§ 9 Gliederung in Ortsverbände
- Der Kreisverband umfasst die Parteimitglieder in den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Tätigkeitsgebiets.
- Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in einer Gemeinde in Ortsverbände. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kreisverbände können den Ortsverbänden Teile ihrer Zuständigkeit übertragen.
§ 10 Organe des Kreisverbandes
1. Organe des Kreisverbandes sind
- der Vorstand des Kreisverbandes
- der erweiterte Vorstand
- die Hauptversammlung des Kreisverbandes und
- die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagswahl
2. Vorstand des Kreisverbandes
Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus
- den beiden Kreisvorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin und stellvertretenden Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/Schriftführerin und stellvertretenden Schriftführer/in
- dem/der Schwarmbeauftragten (Mitgliederbetreuung) und stellvertretenden Schwarmbeauftragten
Der Kreisvorstand vertritt den Verband rechtlich nach außen und erledigt dessen laufende Angelegenheiten. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er unterstützt den Verband bei der Schaffung von klaren und arbeitsfähigen Strukturen, respektiert und fördert die Kompetenzbereiche der geschaffenen Facharbeitsgruppen in der gesamten Partei. Er sorgt für Transparenz, indem er die Ergebnisse der Facharbeitsgruppen im Verband und in der Partei in geeigneter Weise bekannt macht. Er gibt Impulse zur Steigerung der Arbeitseffizienz sowie der Vernetzung innerhalb der Partei und strebt die Erreichung ihrer basisdemokratischen Ziele an.
Er besitzt ein zweimaliges Veto-Recht an allen Entscheidungen von Facharbeitsgruppen, die Aussenwirkung haben und kann bei Nichtausräumung der Beanstandungen eine dann bindende basisdemokratische Abstimmung im Kreisverband binnen zwei Wochen durchführen, auch im elektronischem Verfahren.
Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen ist.
Aus Gründen des Interessenskonfliktes tritt ein Mitglied des Vorstandes automatisch zurück, wenn es ein politisches Mandat antritt oder eine andere satzungsgemäße Parteifunktion.
Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung über einen Mehrheitsbeschluss die folgenden Positionen ohne Stimmrecht als Beisitzer im Vorstand festlegen:
- der/die Säulenbeauftragte für Freiheit,
- der/die Säulenbeauftragte für Machtbeschränkung,
- der/die Säulenbeauftragte für Achtsamkeit,
- der/die Säulenbeauftragte für Schwarmintelligenz,
Die Positionen der verschiedenen Säulenbeauftragten können teilweise oder vollständig in Personal-Union ausgeübt werden, jedoch nicht durch Vorstandsmitglieder.
Die Säulenbeauftragten besitzen ein zweimaliges Veto-Recht an allen Entscheidungen in Vorstand und Verband, welche im Widerspruch zu der jeweiligen Säule stehen, und können bei Nichtausräumung der Beanstandungen eine dann bindende basisdemokratische Abstimmung im Kreisverband verlangen. Dazu haben sie das Recht, selbständig Versammlungen einzuberufen.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied oder ein Säulenbeauftragter aus, so wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden Hauptversammlung vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisverbandsvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes zurück, so wird der gesamte Kreisverbandsvorstand neu gewählt.
3. Erweiterter Vorstand des Kreisverbands
Der erweiterte Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand
- den Vorsitzenden der Ortsverbände des Kreises
- den vom Vorstand des Kreisverbands kooptierten Mitgliedern.
4. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen, sofern dort zu behandelnde Anträge fristgerecht eingegangen sind, in jedem Fall jedoch alle 2 Jahre. Die Einladung hat mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, es sei denn, das Mitglied hat eine Ladung per E-Mail ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen der Satzung der Bundespartei (§19 Ziffern 2 und 3) entsprechend.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Sie
- beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und die Delegierten für die Gremien, insbesondere der Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesverbandes und der Bundespartei. Es ist für jeweils zehn angefangene Mitglieder des Kreisverbandes ein Delegierter zu wählen. Zu Delegierten können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind. Zu Vorsitzenden können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Vorsitzende oder Schwarmbeauftragte einer anderen Parteigliederung sind.
- entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
- entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbandes
- entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.
- Die Stimmkreisversammlung
- Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen
- In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes die Stimmkreisbewerber.
- Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, welche die Mitglieder der Kreisverband im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber.
- In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise).
- Kommunalwahlen
Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder.
Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden/die Kreisvorsitzende oder einen seiner/ihrer Stellvertreter. Er/Sie organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbands umfasst.
Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.
§ 11 Pflichten der Gebietsverbände
- Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
- Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Verbandes bzw. der Partei berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
- Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
- Der Vorstand der Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
§11a entfällt vollständig und ersatzlos, da wirksam gegründet
§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden,
- der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
- der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- der deutsche Bürger ist oder für die Europawahlen wahlberechtigter Unionsbürger, der in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat,
- der nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,
- der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und
- der nicht einer als extremistisch eingestuften Organisation angehö
- Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des Vorstands des Kreisverbandes. Für den Fall, dass keine Einigung über die Aufnahme erzielt werden kann, entscheidet der gesamte Vorstand des Kreisverbandes.
- Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband beantragen.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland,
- durch rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.
- Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Landesvorstand der Partei/des Landesvorstandes möglich.
- Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, die Zwecke der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere
- das Programm der Partei und des Kreisverbandes mitzugestalten und auf ihre politische Arbeit Einfluss zu nehmen;
- die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, der Delegierten und der Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen,
- an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen;
- bei der Aufstellung von Bewerbern für parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken;
- Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden, soweit die Wahlgesetze das zu-lassen.
Neumitglieder sind nach Ablauf von sechs Wochen Mitgliedschaft berechtigt, ihr aktives Wahlrecht bei Wahlen des Kreisverbandes auszuüben. Das passive Wahlrecht wird nicht beschränkt.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele der Partei einzusetzen, ihre Grundsätze zu vertreten und diesen entsprechend zu handeln. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit zwischen den Vorständen der Partei und der Untergliederungen und den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gewählten Mandatsträgern.
- Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant der Partei ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine Amtsführung auf Verlangen des Wahlgremiums Rechenschaft zu geben.
- Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung der Partei (Parteitag). Die Ausübung des Stimmrechts ist an die Erfüllung der Beitragspflicht gebunden. Näheres regelt die Finanzordnung der Partei.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung;
- Verweis;
- Enthebung von einem Parteiamt;
- befristete Aberkennung aller oder einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des Rechtes auf die Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren;
- Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. (1) können insbesondere verhängt werden bei
- ehrenrührigem oder parteischädigendem Verhalten;
- ehrverletzenden oder sonstigen Handlungen zum Nachteil eines oder mehrerer Parteimitglieder;
- schuldhafter oder auf Untätigkeit zurückzuführender mangelhafter Führung eines Parteiamtes.
- Die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen verhängen können, sind die Bezirksverbände, handelnd durch den Vorstand. Soweit diese nicht existieren, sind es die nächsthöheren Parteiorgane. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Drittel.
§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
- Verstoßen die satzungsmäßigen Organe einer Untergliederung, deren Vorsitzende oder eine Gruppe von Organmitgliedern durch Beschlüsse oder ihr Verhalten schwerwiegend gegen wesentliche Grundsätze oder die allgemeine Ordnung der Partei oder bindende Weisungen der nächsthöheren Untergliederung, so können gegen die Untergliederungen folgende Maßnahmen verhängt werden, soweit nicht im Wege der Mediation die betroffenen Organe oder Personen eine Einigung erzielt haben:
- Der Entzug der nach dieser Satzung, der Finanzordnung oder durch rechtsgeschäftliche Erklärung eingeräumten Vollmacht, die Partei rechtsgeschäftlich zu verpflichten oder sonst zu vertreten.
- Die Auflösung aller oder einzelner Organe einer Untergliederung mit der Maßgabe, dass die zur Neubestellung der Organe berufene Mitglieder- oder Delegiertenversammlung die Neuwahl der Organe binnen einer im Auflösungsbeschluss zu bestimmenden Frist vorzunehmen hat. Der Auflösung von Organen steht der Entzug des Rechts zur Entsendung von Delegierten gleich.
Maßnahmen im Sinne des Abs. (1) lit. (a), werden durch den Landesparteivorstand mit Zwei-drittel-Mehrheit beschlossen; Maßnahmen im Sinne des Abs. (1) lit. (b) werden durch das Landesschiedsgericht nach Anhörung der betroffenen Organe oder Personen verhängt.
§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
- Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.
- Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Kreisvereinigung oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
- Mitglieder der schiedsrichterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid
- Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über den Haushaltsplan der Partei, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.
- Der Vorstand des Kreisverbandes hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids vorab Informations-veranstaltungen durchzuführen.
- Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstandes des Kreisverbandes steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.
- Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.
§ 18 Schlusssatz
Unsere Gesellschaft befindet sich in einem sehr tief gehenden Wandlungsprozess. Diesen Wandel wollen wir mit möglichst allen Menschen friedlich, freiheitlich und auf Augenhöhe gestalten. Nur durch einen liebevollen Umgang mit uns selbst, mit anderen und der gesamten Natur haben wir eine Zukunft, in der sich alle sicher fühlen und weiterentwickeln können.
Söcking, den 27.03.2022